Leistungsbescheinigungen nach § 48 BAföG
Übersicht
Allgemeine Hinweise zur Bearbeitung von BAföG-Anträgen
Der Fortsetzungsantrag sollte zwei Monate vor dem Auslaufen des bisherigen Förderungszeitraumes gestellt werden, damit keine Lücke bei den monatlichen Zahlungen entsteht. D.h., dass eine Antragsstellung beim BAföG-Amt bis spätestens zum 31. Juli empfehlenswert ist. Die Antragstellung kann mit dem Hinweis erfolgen, dass der Leistungsnachweis bis zum 30. September nachgereicht wird. Für eine sichere Anweisung der Bezüge für den Oktober ist es allerdings erforderlich, dass der Leistungsnachweis bis Mitte September beim BAföG-Amt vorliegt. Bei einer späteren Abgabe kann es vorkommen, dass die Bezüge erst einen Monat später nachgezahlt werden. Hier können aber in individuellen Absprachen mit dem Amt auch Abschlagszahlungen vereinbart werden. Weiterhin sollten auch Beratungsgespräche zu eventuellen negativen Leistungsnachweisen (siehe Verschiebung des Vorlagezeitpunktes des Leistungsnachweises) in Anspruch genommen werden
Ausstellen der Leistungsnachweise
Leistungsnachweise nach § 48 BAföG können positiv ausgestellt werden können, wenn - der/die Studierende am Ende des vierten Fachsemesters insgesamt 105 Leistungspunkte erreicht hat - Stichtag für die Erbringung dieser Leistung ist jeweils der letzte Tag des vierten Fachsemesters, im Regelfall der 30. September.
Weitere Ausführungen (z.B. zu den bisher abgelegten Modulleistungen) sind bei Erreichen der 105 Punkte entbehrlich. In diese Summe können auch Anmeldungen zu Prüfungen eingebracht werden, wobei aber mindestens 75 Punkte durch bestandene Module nachzuweisen sind. Die Anmeldungen werden regelmäßig akzeptiert, wenn die entsprechenden Prüfungstermine vor dem Ablauf des 4. Fachsemesters liegen.
Der Nachweis erfolgt jetzt mit der Leitungspunkteübersicht unter dem Notenspiegel aus dem Löwenportal und dem Ausdruck der angemeldeten Module und Prüfungen.
Kontoauszug Löwenportal
Angemeldete Module und Prüfungen
In Ausnahmefällen, wenn z.B. nicht alle Leistungen im Löwenportal verbucht wurden, werden die Leistungspunkte vom Zentralen Prüfungsamt für Lehrämter im Zentrum für Lehrer*innenbildung in das Formblatt 5 eingetragen.
Verschiebung des Vorlagezeitpunktes des Leistungsnachweises
Erreicht ein Studierender die Punktzahl von 105 Leistungspunkten nicht, so ist der Leistungsnachweis negativ auszustellen.
Es besteht die Möglichkeit, den Vorlagezeitpunkt des Leistungsnachweises auf besonderen Antrag der/des Studierenden nach § 48 Abs. 2 BAföG zu verschieben und den/die Studierende weiter zu fördern. In diesem Zusammenhang werden noch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten dargestellt, in welchen Fällen die Verschiebung des Vorlagezeitpunktes des Leistungsnachweises durch das Amt für Ausbildungsförderung möglich ist. Dies sind:
- schwerwiegende Gründe, z. B. eine Krankheit
- Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegestufe 3 oder höher in der häuslichen Umgebung
- Mitwirkung in Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen und Studentenwerke (Studierendenrat, Verwaltungsrat)
- Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren
- Erwerb von Sprachkenntnissen über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus
Bei Anwendung der Regelung des § 48 Abs. 2 BAföG wird der Vorlagezeitpunkt des Leistungsnachweises auf das Ende eines der folgenden Fachsemester verlegt. In diesen Fällen ist der Leistungsnachweis mit dem Stand des vierten Fachsemesters regelmäßig erst zum Ende des fünften oder sechsten Fachsemesters (in Ausnahmefällen auch zum Ende eines der darauf folgenden Fachsemesters) vorzulegen, so dass von der Hochschule bescheinigt werden muss, dass 105 Leistungspunkte nach fünf (bzw. sechs oder weiteren) Fachsemestern erreicht wurden. Stichtag für die Erbringung der Leistungen ist in diesem Zusammenhang immer der letzte Tag des jeweiligen Semesters.
Wiedereinstiegsmöglichkeit
Im § 48 BAföG ist eine Wiedereinstiegsmöglichkeit vorgesehen, wenn der/die Studierende nach Ablauf von vier Semestern weder einen positiven Leistungsnachweis erbringen kann noch Gründe vorliegen, die eine Verschiebung des Vorlagezeitpunktes des Leistungsnachweises rechtfertigen. In diesen Fällen muss der/die Studierende die am Ende des vierten Fachsemesters fehlenden Leistungen nachholen und die Leistungen des laufenden Semesters erbracht haben. Kann der/die Studierende diese Voraussetzungen mit einer positiven Leistungsbescheinigung bei dem Amt für Ausbildungsförderung nachweisen, wird ab dem entsprechenden Zeitpunkt der Vorlage wieder Ausbildungsförderung geleistet.
Beispiel: Ein Studierender hat mit Ablauf von vier Semestern 100 Leistungspunkte erreicht. Ihm wird deshalb kein positiver Leistungsnachweis ausgestellt. Auch die Voraussetzungen für eine Verschiebung des Vorlagezeitpunktes des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG liegen nicht vor. Damit kann Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. Im Verlauf des fünften Fachsemesters holt er die fehlenden Leistungen des vierten Fachsemesters auf und erbringt auch in vollständigem Umfang die Leistungen des fünften Fachsemesters (30 Leistungspunkte). In diesem Fall kann ihm nach Erreichen dieser Leistungen der Leistungsnachweis am Ende des fünften Fachsemesters ausgestellt werden. Er erhält ab dem Zeitpunkt der Vorlage des nunmehr positiven Leistungsnachweises wieder Ausbildungsförderung. Für Fälle wie den vorliegenden wurde festgelegt, dass Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG positiv ausgestellt werden können, wenn der/die Studierende nach fünf Semestern über 135 Leistungspunkte, nach sechs Semestern über 165 Leistungspunkte verfügt (jeweils 105 Leistungspunkte + 30 Leistungspunkte für jedes nach dem vierten Fachsemester liegende Semester). Die Anzahl der erreichten Leistungspunkte wird in diesen Fällen auf dem Formblatt vermerkt.
Wechsel der Schulform bzw. der Unterrichtsfächer
1. In diesen Fällen muss der Leistungsnachweis bezüglich der einzelnen Fächer zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.
Beispiel: Ein Studierender nimmt zunächst ein Studium des Lehramtes an Gymnasien mit den Fachrichtungen Deutsch und Geschichte auf. Nach zwei Semestern wechselt er nach bestandener Eignungsprüfung das Studienfach Geschichte gegen das Studienfach Musik aus. Der Leistungsnachweis für das Studienfach Deutsch ist dann nach vier Hochschulsemestern zu erbringen, während ein Leistungsnachweis für das Fach Musik erst nach sechs Hochschulsemestern bzw. nach vier in diesem Fach verbrachten Fachsemestern zu erbringen ist. In diesen Fällen müssen nach vier Semestern bezüglich des ersten, durchgängig studierten Faches 75 Leistungspunkte aus den Leistungen innerhalb des Hauptfaches und des pädagogischen Teils vorliegen. So kann für das erste Fach ein Leistungsnachweis ausgestellt werden. Nach sechs Hochschulsemestern ist für das Wechselfach der Leistungsnachweis zu erbringen, in diesem Fach müssen zu diesem Zeitpunkt 30 Leistungspunkte erworben sein. Alle weiteren Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Bei einen Fächerwechsel ist der Grenzwert der Tabelle zu entnehmen.
CCF13072010_00000.pdf
(971,2 KB) vom 19.03.2013
2. Ein Wechsel von einzelnen Fächern oder der Schulform nach Beginn des 4. Fachsemesters führt häufig zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs. Vor dem Vollzug eines entsprechenden Wechsels sollte daher immer das Beratungsangebot des BAföG-Amtes genutzt werden.